Neue Regeln gegen Greenwashing ab 27.09.2026: Was Unternehmen jetzt beachten sollten
Ab dem 27. September 2026 gelten strengere Vorgaben für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen in der Werbung. Unternehmen sollten bestehende Green Claims, Siegel und Klimaversprechen rechtzeitig prüfen. Wir zeigen, was sich ändert und worauf künftig zu achten ist.

Inhaltsverzeichnis
Ab dem 27. September 2026 gelten in Deutschland strengere Vorgaben für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen in der Werbung. Betroffen sind damit auch Unternehmenswebsites, Online-Shops, Produktseiten, Landingpages und andere digitale Marketingmaßnahmen.
Grundlage ist die sogenannte EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825), deren Vorgaben in Deutschland über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt wurden. Ziel ist es, Verbraucher besser vor irreführenden Umweltversprechen – sogenanntem Greenwashing – zu schützen.
Was ändert sich?
1. Vorsicht bei allgemeinen Umweltversprechen
Pauschale Aussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“, „nachhaltig“, „klimafreundlich“ oder vergleichbare Begriffe können künftig unzulässig sein, wenn sie nicht ausreichend konkretisiert beziehungsweise durch eine anerkannte hervorragende Umweltleistung gedeckt sind.
Entscheidend wird deshalb: Umweltbezogene Aussagen sollten konkret, nachvollziehbar und belegbar sein.
Besser konkret statt allgemein:
❌ „Unsere Verpackung ist nachhaltig.“
✅ „Unsere Verpackung besteht zu 80 % aus recyceltem Kunststoff.“
Voraussetzung ist selbstverständlich, dass eine solche konkrete Aussage tatsächlich nachgewiesen werden kann.
2. Strengere Regeln für Umwelt- und Nachhaltigkeitssiegel
Auch bei Logos, Badges und Nachhaltigkeitssiegeln ist künftig besondere Vorsicht geboten. Zulässig sind grundsätzlich nur Nachhaltigkeitssiegel, die auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgelegt beziehungsweise anerkannt wurden.
Das kann auch selbst gestaltete Symbole betreffen, wenn diese von Verbrauchern wie ein offizielles Umwelt- oder Qualitätssiegel verstanden werden könnten.
3. „Klimaneutral“ durch CO₂-Kompensation wird problematisch
Produktbezogene Aussagen wie „klimaneutral“ oder „CO₂-neutral“, die allein darauf beruhen, entstandene Treibhausgasemissionen durch Kompensationsmaßnahmen auszugleichen, werden von den neuen Regelungen ausdrücklich erfasst. Solche Neutralitätsclaims dürfen nicht den Eindruck erwecken, das Produkt selbst verursache keine oder geringere Emissionen.
4. Zukunftsversprechen brauchen einen belastbaren Plan
Auch Aussagen wie „Bis 2030 sind wir klimaneutral“ sollten nicht einfach als Marketingversprechen verwendet werden.
Für Aussagen über zukünftige Umweltleistungen werden unter anderem klare und messbare Ziele, ein realistischer und öffentlich zugänglicher Umsetzungsplan sowie eine regelmäßige unabhängige Überprüfung verlangt.
Was sollten Website-Betreiber und Marketingverantwortliche jetzt tun?
Unser Tipp: Nutzen Sie die verbleibende Zeit für einen Green-Claims-Check Ihrer Website und Marketing-Aktivitäten
Prüfen Sie insbesondere:
- Begriffe wie „nachhaltig“, „grün“, „umweltfreundlich“, „klimafreundlich“ oder „klimaneutral“
- Umweltversprechen auf Start-, Leistungs- und Produktseiten
- Nachhaltigkeitsseiten und Unternehmensdarstellungen
- Icons, Logos, Badges und selbst erstellte Umweltsiegel
- Aussagen über Materialien, Recycling, Energieverbrauch oder CO₂
- Zukunftsziele wie „Net Zero“, „klimaneutral bis …“ oder vergleichbare Versprechen
- Angaben, die sich nur auf einen Teil eines Produktes beziehen, in der Darstellung aber wie eine Eigenschaft des gesamten Produktes wirken
Die IHK empfiehlt insbesondere, Umweltclaims zu inventarisieren, die jeweiligen Nachweise zu dokumentieren, pauschale Aussagen zu konkretisieren sowie Siegel und Zukunftsversprechen zu überprüfen.
Best Practice: konkret, transparent, belegbar
Für die Kommunikation auf Websites lassen sich drei einfache Grundregeln ableiten:
- Konkret statt pauschal:
Benennen Sie möglichst genau, worauf sich eine Umweltaussage bezieht. - Belegbar statt werblich:
Halten Sie nachvollziehbare Belege für Aussagen zu Materialien, Emissionen, Recyclingquoten oder anderen Umweltmerkmalen bereit. - Eindeutig statt missverständlich:
Bezieht sich eine Aussage beispielsweise nur auf die Verpackung, sollte nicht der Eindruck entstehen, das gesamte Produkt oder Unternehmen verfüge über diese Eigenschaft.
Die IHK München fasst die zentrale Frage für Unternehmen treffend zusammen: Freiwillige Umweltaussagen sollten konkret, nachweisbar und für Verbraucher unmittelbar verständlich sein.
Für bestehende Werbung gibt es nach Darstellung der IHK München grundsätzlich keinen Bestandsschutz und keine allgemeine Übergangsfrist. Unternehmen sollten ihre vorhandenen Inhalte deshalb rechtzeitig überprüfen und gegebenenfalls anpassen.
Unser Tipp: Prüfen Sie nicht nur neue Inhalte. Gerade länger bestehende Webseiten, ältere Landingpages und bereits vorhandene Nachhaltigkeitsclaims können leicht übersehen werden.
Sie haben eine Website bei krick.com?Dann können Sie Änderungswünsche wie gewohnt dem Team mitteilen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei Zweifelsfällen oder besonders weitreichenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen empfiehlt sich eine individuelle rechtliche Prüfung.
Quellen und weiterführende Informationen (Stand: September 2026):
Europäische Union: Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 („EmpCo-Richtlinie“)
IHK zu Leipzig: „Regelungen gegen Greenwashing: EmpCo-Richtlinie“
IHK für München und Oberbayern: „Umweltaussagen in der Werbung: Was regelt die Empowering of Consumers (EmpCo) Richtlinie?“

